Coronaverordnung ab dem 2. April 2022

Update 28.03.2022

Die Verordnung ist im Gesetzblatt veröffentlicht und gilt vom 2. bis zum 30. April.

Für das Gastgewerbe und den Veranstaltungs- und Freizeitbereich bedeutet die neue Verordnung ab dem 2. April, sofern das Land keine strengeren Regelungen beschließt, u.a.:

– keine Zugangsregelungen wie 3G, 2G und oder 2G+ mehr,
– ebenfalls kein verbindlicher 3G-Zugang mehr für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
– keine Kapazitätsbeschränkungen bei oder Anmeldepflicht von Veranstaltungen mehr,
– keine Masken- oder Abstandspflichten – auch nicht für ungeimpfte Personen.

Es bleibt jedem Betrieb freigestellt, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Maßnahmen wie z.B. Maskenpflicht, Mindestabstände oder Zugangsbeschränkungen umzusetze.

Update 25.02.2022

ab dem 4. März treten einige Erleichterungen in Kraft, die auch das Gastgewerbe betreffen, das 3G-Zugangsmodell.

Update 10.02.2022

Am 10.02.2022 ist der gesamte § 6 der Coronaverordnung, welcher die „Erfassung der Kontaktdaten zur Kontaktverfolgung“ regelt, ist weggefallen – d.h. auch, dass im gesamten Bereich Gastgewerbe und Freizeitaktivitäten keine Pflicht zur Kontaktdatenerfassung mehr gilt.

Die Warnstufe 3 gilt in der Stadtgemeinde Bremen ab dem kommenden Montag (14. Februar 2022) – und somit wie erwähnt die 2G-Regel anstelle der 2G+-Regel.

Die 30. Coronaverordnung wurde verabschiedet – sie tritt am 21.01.2022 in Kraft.

Die 2G+-Regel gilt in Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen nun unabhängig von der Warnstufe (§ 3 Absatz 4b). 30.-Coronaverordnung.pdf

Ab 10.01.2022 gilt in Bremen Warnstufe 4 und 2G+ in der Gastronomie.

Dort, wo die 2G-Plus-Regel gilt, haben nur Genesene oder Geimpfte Zugang, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Corona-Test vorweisen können. Ausnahmen von der Testpflicht gelten dabei für alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben und in den ersten drei Monaten nach der zweiten Impfung. Alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren sind von der 2G-Plus-Regel ausgenommen.

FFP2 Maskenpflicht

Ab Montag (10. Januar 2022) müssen Kundinnen und Kunden ab 16 Jahren beim Betreten der Geschäfte in der Warnstufe 4 eine FFP2-Maske tragen. In Geschäften des täglichen Bedarfs (vor allem Lebensmittelhandel) gilt dies erst ab dem 24. Januar 2022.

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
Warnstufen
(1) In den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven wird die Gefahr der Neu-infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anhand der in Absatz 2 benannten Indi-katoren in die Stufen 0 bis 3 eingeteilt. Diese sind zugrunde zu legen, wenn Maß-nahmen nach dieser Verordnung in Abhängigkeit von Warnstufen gelten.

(2) Als wesentlicher Maßstab bestimmt die Anzahl der im Land Bremen wohn-haften, in Bezug auf eine Erkrankung an COVID-19 stationär zur Behandlung aufge-nommenen Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitali-sierungsinzidenz) die Festlegung der Warnstufen. Grundsätzlich bestimmen die folgenden Inzidenzwerte die Festlegung der Warnstufen:

a) Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 1,5 für Warnstufe 0,
b) Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 für Warnstufe 1,
c) Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 2,
d) Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 9 für Warnstufe 3,
e) Hospitalisierungsinzidenz ab 9 für Warnstufe 4.

Weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens, insbesondere die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die Anzahl der Neu-infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die Impfquote, sollen berücksichtigt werden.

(3) Die Festlegung der Warnstufen trifft in der Stadtgemeinde Bremen der Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Wird in einer der Stadtge-meinden ein in Absatz 2 genannter Inzidenzwert an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten, stellt die jeweils zuständige Behörde den Zeitpunkt unverzüglich fest, ab dem die neue Warnstufe erreicht ist.

(4) In der Stadtgemeinde Bremen macht der Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat in geeigneter Weise bekannt, welche Warnstufe aktuell erreicht ist. Die nach dieser Verordnung an die jeweilige Warnstufe anknüpfenden Rechtsfolgen gelten ab dem übernächsten Tag, der auf die Bekanntmachung nach Satz 1 folgt. Abweichend von Satz 2 gelten die an die jeweilige Warnstufe anknüp-fenden Rechtsfolgen nach der ersten Bekanntmachung nach Satz 1 unmittelbar ab der Bekanntmachung.lich fest, ab dem die neue Warnstufe erreicht ist.

In  Bremen gilt derzeit die Warnstufe 3, in unseren Gastronomiebetriebe gilt weiterhin 2 G-Regel.

4. Änderungsverordnung zur 29. Coronaverordnung gilt seit heute 06.12.2021, in unseren Gastronomiebetriebe gilt 2 G-Regel.

In  Bremen gilt derzeit die Warnstufe 2. Mindestens bis zum 6. Januar 2022 können die Warnstufen 0 und 1 nicht festgelegt werden.

In allen Warnstufen gilt:
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Innenräumen im Gastgewerbe vorgeschrieben
  • Für die Beschäftigten: 3-G am Arbeitsplatz (tägliches Testen für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte)
Stufe 2 (Hospitalisierungsinzidenz 3-6):
  • Mindestabstand muss eingehalten werden (es gelten die bekannten Ausnahmen, u.a. für gemeinsame Haushalte,  Gruppen bis 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre)
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastgewerbe) nur nach 2-G-Regel – dort gilt keine Abstands- und Maskenpflicht

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat heute (23. November 2021) beschlossen, dass ab Donnerstag (25. November 2021) die Corona-Warnstufe 2 in der Stadtgemeinde Bremen anzuwenden ist. Dadurch gilt unter anderem die 2G-Regel in unseren Gastronomiebetriebe.

Ab 29.10.2021 gilt in Bremen wieder die Warnstufe 0, in unseren Gastronomiebetriebe auch.

Ab 22.10.2021 gilt in Bremen Warnstufe 1

Bei uns gilt ab 22.10.2021 2G Regel bzw. Zutritt nur für Geimpfte und Genesene.

Ab 14.10.21 gilt  in Bremen Warnstufe 0

Die folgenden Regelungen sind für das Gastgewerbe von Bedeutung:

Stufe 0 (Hospitalisierungsinzidenz 0-3):

  • Keine Abstandsregel – Mindestabstand von 1,5 m, Hygienemaßnahmen und Lüften werden lediglich empfohlen.
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Innenräumen im Gastgewerbe vorgeschrieben (lediglich im ÖPNV und Einzelhandel)
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • 2G Regel entfällt

In Bremen gilt seit dem 1. Oktober die Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (29. Coronaverordnung)  vom 30. September 2021, aktualisiert 07.01.2022.

Neuer Bewertungsmaßstab ist das Stufenmodell, welches sich maßgeblich an der Hospitalisierungsinzidenz ausrichtet. Als weiter Faktoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens können insbesondere die verfügbaren Intensivmedizinischen Betten und die Anzahl der Neuinfektionen (7-Tage-Inzidenz) und die Impfquote berücksichtigt werden.

Die Hospitalisierungsinzidenz gibt wieder, wie viele Bremerinnen und Bremen in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Infektion stationär ins Krankenhaus gekommen sind.

Die jeweils geltenden Stufen werden über die Medien und auf den Seiten des Gesundheitsamtes kommuniziert. Derzeit gilt in Bremen Warnstufe 1.

Wird in Bremen der Inzidenzgrenzwert nach dem Stufenmodell an fünf aufeinander folgenden Tagen über oder unterschritten, erfolgt der Wechsel einer Stufe durch Bekanntmachung des Senats oder des Magistrats. Die neue Warnstufe gilt dann ab dem zweiten Tag nach der Bekanntmachung.

Die folgenden Regelungen sind für das Gastgewerbe von Bedeutung:

Stufe 0 (Hospitalisierungsinzidenz 0-3):
  • Keine Abstandsregel – Mindestabstand von 1,5 m, Hygienemaßnahmen und Lüften werden lediglich empfohlen.
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Innenräumen im Gastgewerbe vorgeschrieben (lediglich im ÖPNV und Einzelhandel)
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
Stufe 1 (Hospitalisierungsinzidenz >3-6, derzeit gültig):
  • Keine Abstandsregel – Mindestabstand von 1,5 m, Hygienemaßnahmen und Lüften werden lediglich empfohlen
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Innenräumen im Gastgewerbe vorgeschrieben (lediglich im ÖPNV und Einzelhandel)
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronoimie) nach 3-G-Regel (2-G optional möglich). Nachweis in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt
Stufe 2 (Hospitalisierungsinzidenz >6-12):
  • Abstandregel 1,5 Meter gilt (mit den bekannten Ausnahmen: keine Abstandsregel für Familien, Haushaltsangehörige, Zusammenkünfte von 2 Haushalten oder max. 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre und Begleitpersonen werden nicht mitgerechnet)
  • MNB in geschlossenen Räumen (also: auch im Gastgewerbe), die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronomie) nach 3-G-Regel (2-G optional möglich). Nachweis in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt
  • Anwendung der 2-G-Regelung ermöglicht den Wegfall der Beschränkungen von Minderstabstand und Pflicht zum Tragen von MNB
Stufe 3 (Hospitalisierungsinzidenz >12):
  • Abstandregel 1,5 Meter gilt außerhalb der eigenen Wohnung (mit den bekannten Ausnahmen) : keine Abstandsregel für Familien, Haushaltsangehörige, Zusammenkünfte von 2 Haushalten oder max. 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre und Begleitpersonen werden nicht mitgerechnet)
  • MNB in geschlossenen Räumen (also: auch im Gastgewerbe), die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronomie) nach 3-G-Regel (2-G optional möglich). Nachweis in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt
  • Anwendung der 2-G-Regelung ermöglicht den Wegfall der Beschränkungen von Abstand und Pflicht zum Tragen von und MNB